Vorsteuerabzug bei „verlorenen“ Anzahlungen

Vorsteuerabzug bei „verlorenen“ Anzahlungen

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung aus­geführt worden ist (sog. Soll-Versteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).[1] Ist der Leistungsempfän­ger ein Unternehmer, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für sein Unter­nehmen erbracht wurde und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Bei Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits, wenn die Zahlung vereinnahmt wurde. Spiegelbildlich kann der Kunde die Vorsteuer geltend machen, wenn er die Zahlung geleistet hat und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis besitzt. Wird die vereinbarte Leistung nicht ausge­führt, erhält der Kunde im Normalfall die Anzahlung zurück und die beteiligten Unternehmer berichtigen die angemeldete Umsatzsteuer bzw. die geltend gemachte Vorsteuer entsprechend (vgl. § 17 UStG).

Unklar war, ob eine Vorsteuerberichtigung auch dann durchzuführen ist, wenn eine vereinbarte Leistung nicht erbracht wird und die geleistete Anzahlung z. B. wegen Insolvenz aber nicht zurückgezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof[2] hat im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs[3] klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten „verlorenen“ Vorauszahlung nicht zu versagen ist, wenn der Kunde zum Zeitpunkt seiner Zahlung weder wusste noch „vernünftigerweise hätte wissen müssen“, dass die Ausführung der vereinbarten Leistung unsicher war.

Im Streitfall ging es um ein betrügerisches „Schneeballsystem“ mit Blockheizkraftwerken. Der betroffene Unternehmer brauchte den geltend gemachten Vorsteuerbetrag nicht zurückzuzahlen, weil er die geleistete Vorauszahlung nicht zurückbekam und zum Zeitpunkt der Vorauszahlung keine Zweifel an der späteren Lieferung des Blockheizkraftwerkes bestanden.


[1] Zur sog. Ist-Versteuerung siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG.

[2] Urteil vom 5. Dezember 2018 XI R 44/14.

[3] Vom 31. Mai 2018 C-660/16 „Kollroß“.

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