Sonderausgabenabzug bei Spendenauflage?
Eine Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben ist, dass der Leistende durch die Zahlung wirtschaftlich belastet ist. Sind in Erbfällen Vermächtnisse in Form von Spendenzahlungen z. B. an eine gemeinnützige Organisation zu erfüllen, kann der Erbe die Spendenleistungen nach geltender Rechtsprechung nicht als Sonderausgaben geltend machen, da er von vornherein nur das mit dem Vermächtnis belastete Vermögen erhält und insoweit als nicht wirtschaftlich belastet zu betrachten ist.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] hat jetzt klargestellt, dass dies regelmäßig auch gilt, wenn ein Geldbetrag geschenkt wird verbunden mit der Auflage, einen Teilbetrag für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
Beispiel:
Der im Ruhestand befindliche V wendet seiner Tochter T einen Geldbetrag in Höhe von 500.000 € zu mit der Auflage, davon 120.000 € an eine gemeinnützige Umweltschutzorganisation weiterzugeben.
Die Auflage mindert die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), sodass nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags (400.000 €) insoweit keine Schenkungsteuer entsteht.
Allerdings ist ein einkommensteuerlicher Sonderausgabenabzug weder bei V noch bei T möglich.
Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Schenkung mit Spendenauflage an den zusammenveranlagten Ehegatten (Ehepartner) handelt. Bei Eheleuten kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, welcher Ehepartner mit einer Spendenzahlung wirtschaftlich belastet ist; zusammenveranlagte Ehepartner gelten insoweit als „Spendereinheit“.
Bei einer Schenkung unter Spendenauflage zwischen Eheleuten kommt daher grundsätzlich eine „doppelte“ Abzugsmöglichkeit des gespendeten Betrags – bei der Schenkungsteuer als Auflage sowie bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe – in Betracht.
[1] BFH-Urteile vom 22. September 1993 X R 107/91 (BStBl 1993 II S. 874) und vom 23. Oktober 1996 X R 75/94 (BStBl 1997 II S. 239).
[2] Urteil vom 15. Januar 2019 X R 6/17.