Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit
Für die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern ist seit 2012 die Höhe der Einkünfte des Kindes unbeachtlich. Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung bzw. eines Studiums ist die Berücksichtigung grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.[1]
Auch eine weiterführende Ausbildung kann als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (sog. mehraktige Ausbildung); abzustellen ist dabei darauf, ob diese in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung steht (z. B. gleiche Berufssparte oder fachlicher Bereich) und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird.[2]
In einem aktuellen Urteil[3] hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende praktische Aus- bzw. Weiterbildung wie z. B. ein nachfolgendes Masterstudium nicht automatisch zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung führt. Hierfür komme es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits eine aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Für eine bloß berufsbegleitende Weiterbildung und damit gegen eine einheitliche Erstausbildung kann nach Auffassung des Gerichts sprechen, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist.
Das Urteil hat Bedeutung für im Anschluss an einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss durchgeführte Aus- bzw. Weiterbildungen, bei denen daneben eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; ob noch eine einheitliche Erstausbildung anzunehmen ist oder ob es sich bereits um eine („kindergeldschädliche“) Zweitausbildung handelt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
[1] Vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 EStG.
[2] BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13 (BStBl 2015 II S. 152) und vom 15. April 2015 V R 27/14 (BStBl 2016 II S. 163); siehe auch Informationsbrief Februar 2016 Nr. 1.
[3] Vom 11. Dezember 2018 III R 26/18.