Betriebsausgaben für Gartenfest mit Geschäftsfreunden – gemischte Veranlassung
Der Betriebsausgabenabzug für Veranstaltungen mit Geschäftsfreunden kann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn es sich um (unangemessene) Repräsentationsaufwendungen handelt, die privat mitveranlasst sind. Der Bundesfinanzhof[1] hat aber klargestellt, dass solche Veranstaltungen nur unter das (vollständige) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, die für eine „überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ getragen werden.
Bei dem Gartenfest einer Anwaltskanzlei hatte ein Finanzgericht[2] keine unverhältnismäßige Repräsentation feststellen können; die Bewirtung hatte eher einen rustikalen bis gutbürgerlichen Charakter. Die Gesamtaufwendungen pro Teilnehmer lagen bei ca. 60 Euro; aus dem Vergleich mit dem Freibetrag von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen ergibt sich demnach auch keine Unangemessenheit der Höhe nach, sodass das Abzugsverbot nicht anzuwenden war.
Das Finanzgericht sah die Aufwendungen für die Veranstaltung jedoch als privat mitveranlasst an und ließ im Schätzwege 50 % der Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zu, da sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben und eine genaue zahlenmäßige Aufteilung nicht möglich war. Teilnehmer waren Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftskontakte aus Politik, Presse, Wirtschaft, Sport und öffentlichem Leben. Auch für die Mandanten konnte das Gericht eine private Mitveranlassung nicht ausschließen, insbesondere da diese in der Einladung überwiegend mit Vornamen angeredet wurden.
Die Finanzverwaltung[3] lässt grundsätzlich einen Abzug des betrieblichen bzw. beruflichen Anteils bei gemischt veranlassten Aufwendungen zu, wenn eine Aufteilung nach objektiven Kriterien wie z. B. Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder auch Personengruppen möglich ist.
[1] Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 26/14 (BStBl 2017 II S. 161); siehe dazu auch Informationsbrief Februar 2017 Nr. 2.
[2] FG Düsseldorf vom 31. Juli 2018 10 K 3355/16 F, U (EFG 2019 S. 22); Az. des BFH: VIII B 129/18 (Nichtzulassungsbeschwerde).
[3] BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 – IV C 3 – S 2227/07/10003 (BStBl 2010 I S. 614).