Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss

Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss

Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden: Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapital­gedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8 % (bis 2017: 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: 6.432 Euro) nicht überschritten wird.[1] Sofern bereits laufende Beiträge z. B. für „alte“ Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind diese auf den Höchst­betrag anzurechnen.[2]

Arbeitgeber können durch Tarifvereinbarungen verpflichtet werden, die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen. Im Fall einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber zusätzlich 15 % des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgelt­umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; der Zuschuss selbst ist Teil der (steuerfreien) Entgeltum­wandlung.[3]

Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflicht­zuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Für vor 2019 abgeschlossene „Bestandsvereinbarungen“ gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022.[4]


[1] Siehe § 3 Nr. 63 EStG; zu beachten ist, dass die Anhebung des lohnsteuerfreien Höchstbetrags auf 8 % nicht für die Sozialversicherung gilt, hier bleibt es bei einer Beitragsfreiheit von höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungs­entgeltverordnung).

[2] Siehe § 52 Abs. 4 Satz 14 f. EStG.

[3] Vgl. § 1a Abs. 1 und Abs. 1a Betriebsrentengesetz sowie BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 – IV C 5 – S 2333/17/10002 (BStBl 2018 I S. 147), Rz. 26 und 31.

[4] Siehe § 26a Betriebsrentengesetz.

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