Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss
Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden: Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8 % (bis 2017: 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: 6.432 Euro) nicht überschritten wird.[1] Sofern bereits laufende Beiträge z. B. für „alte“ Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind diese auf den Höchstbetrag anzurechnen.[2]
Arbeitgeber können durch Tarifvereinbarungen verpflichtet werden, die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen. Im Fall einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber zusätzlich 15 % des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; der Zuschuss selbst ist Teil der (steuerfreien) Entgeltumwandlung.[3]
Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflichtzuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Für vor 2019 abgeschlossene „Bestandsvereinbarungen“ gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022.[4]
[1] Siehe § 3 Nr. 63 EStG; zu beachten ist, dass die Anhebung des lohnsteuerfreien Höchstbetrags auf 8 % nicht für die Sozialversicherung gilt, hier bleibt es bei einer Beitragsfreiheit von höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
[2] Siehe § 52 Abs. 4 Satz 14 f. EStG.
[3] Vgl. § 1a Abs. 1 und Abs. 1a Betriebsrentengesetz sowie BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 – IV C 5 – S 2333/17/10002 (BStBl 2018 I S. 147), Rz. 26 und 31.
[4] Siehe § 26a Betriebsrentengesetz.