Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes
Ist die Nutzung eines zur Einkunftserzielung eingesetzten Gebäudes nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich und wird das Gebäude daher abgerissen, können ein ggf. noch vorhandener „Restbuchwert“ des Gebäudes und auch die Abbruchkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei einem bereits in Abbruchabsicht erworbenen Gebäude ist zu unterscheiden:[1]
• Ist das abgebrochene Gebäude objektiv wertlos, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, können also nicht mehr abgeschrieben werden.
• Ist das abgebrochene Gebäude technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht und steht der Abbruch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Neubau, gehören die anteilig auf das abgerissene Gebäude entfallenden Anschaffungskosten und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.[2]
Wird ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abgebrochen, gilt die (im Einzelfall widerlegbare) Vermutung dafür, dass ein Grundstück in Abbruchabsicht erworben wurde, womit Abbruchkosten und ein eventueller Restwert des Gebäudes nicht sofort steuerlich berücksichtigt werden können.
Bei einem unentgeltlichen Erwerb gelten entsprechende Grundsätze.
Beispiel:
Eltern übertragen ein bisher vermietetes Zweifamilienhaus unentgeltlich auf ihren Sohn. Da das Gebäude im Zeitpunkt der Übertragung bereits leer stand und der Sohn es für wirtschaftlich vernünftiger hielt, ließ er das Gebäude abreißen und errichtete ein neues Wohnhaus.
Da beim Sohn von vornherein die Abbruch- und keine Einkunftserzielungsabsicht bestand, gehören der Gebäuderestwert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.[3]
Hätten die Eltern das Gebäude abgerissen und ein neues Mietwohnhaus gebaut, käme für sie dagegen ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht, wenn auch das neue Gebäude bei ihnen der Einkunftserzielung dient.
[1] H 6.4 EStH.
[2] BFH-Urteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79 (BStBl 1985 II S. 208).
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82 (BStBl 1987 II S. 330).