Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen – Mindestnutzung weiterhin anzuwenden

Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen – Mindestnutzung weiterhin anzuwenden

Gegenstände, die teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden.[1] Entsprechend dieser Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen und entsprechendem Vorsteuerabzug unterliegt eine Privatnutzung des Gegenstandes (z. B. eines PKW) als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

Voraussetzung für den (anteiligen) Vorsteuerabzug ist nach deutschem Recht allerdings, dass der Gegen­stand überhaupt mindestens zu 10 % unternehmerisch genutzt wird und die getätigten Umsätze den Vor­steuerabzug ermöglichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Der gesetzliche Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Gegenstände, die zu weniger als 10 % für das Unterneh­men genutzt werden, entspricht allerdings nicht den europarechtlichen Vorgaben durch die Mehrwert­steuer-Systemrichtlinie. Bereits seit einigen Jahren hat der Rat der Europäischen Union daher Deutschland ermächtigt, diese Sonderregelung weiter anzuwenden. Diese Erlaubnis ist aktuell verlängert worden und gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2021.[2] Danach bleibt der Vorsteuerabzug für Gegenstände, die zu mehr als 90 % für unternehmensfremde bzw. private Zwecke verwendet werden, weiterhin ausgeschlossen.


[1] Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum „Unternehmensvermögen“ kann von der ertragsteuerlichen Zuordnung zum (gewillkürten) „Betriebsvermögen“ abweichen.

[2] Siehe Entscheidung des EU-Rates vom 20. Dezember 2018 (ABl EU 2018 Nr. L 329/20 vom 27. Dezember 2018).

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