Umsatzsteuerbescheinigung im Online-Handel

Umsatzsteuerbescheinigung im Online-Handel

Durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“[1] wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2019 neue Aufzeich­nungs­pflichten und Haftungsrisiken für Betreiber elektronischer Marktplätze (z. B. Amazon und eBay) geschaffen (vgl. neue §§ 22f und 25e UStG). Danach muss der Marktplatzbetreiber insbesondere

• den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des dort registrierten Anbieters (Privatperson bzw. Unternehmer),

• den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort und

• den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes

aufzeichnen und auf Anforderung dem jeweiligen Finanzamt übermitteln.

Die auf dem Online-Marktplatz handelnden Unternehmer müssen dem Marktplatzbetreiber eine „Beschei­nigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG“ vorlegen. Die neuen Aufzeichnungspflichten des Marktplatzbetreibers gelten ab dem 1. März 2019 (für Lieferungen von Händlern aus Nicht-EU-/EWR-Staaten) bzw. ab dem 1. Oktober 2019 (für Lieferungen von Händlern aus EU-/EWR-Staaten). Die Bescheinigung ist möglichst rechtzeitig dem Marktplatzbetreiber zur Verfügung zu stellen; sie kann beim zuständigen Finanzamt mit dem bundeseinheitlichen Vordruckmuster „USt 1 TJ“[2] beantragt werden (auch von Kleinunternehmern).

Geht die Bescheinigung verloren, kann eine Ersatzbescheinigung beim zuständigen Finanzamt angefordert werden. Ändern sich Daten des Unternehmers (z. B. Adresse oder Steuernummer), wird auf Antrag eine neue Bescheinigung ausgestellt.[3]

Es ist davon auszugehen, dass die Marktplatzbetreiber die Bescheinigung rechtzeitig anfordern werden, weil sie sonst für nicht entrichtete Umsatzsteuerbeträge ihrer Anbieter haften (§ 25e UStG n. F.).


 

[1] Vom 11. Dezember 2018 (BGBl 2018 I S. 2338).

[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 – III C 5 – S 7420/14/10005-06 (BStBl 2018 I S. 1432).

[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 – III C 5 – S 7420/19/10002, Rz. 8.

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