Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, entsteht eine sog. Unterentnahme. Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Überentnahmen,[1] höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen,[2] soweit er 2.050 Euro übersteigt.
Nachdem der Bundesfinanzhof[3] die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen begrenzt hatte, hat die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass entsprechend überarbeitet.[4] Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Grundlage des kumulierten Entnahmeüberschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) berechnet werden; dies kann bei Vorhandensein von Verlusten zu günstigeren Ergebnissen führen.
[1] Betrachtet werden alle Wirtschaftsjahre seit Betriebseröffnung, frühestens jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999.
[2] Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen werden dabei nicht berücksichtigt.
[3] Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16 (BStBl 2018 II S. 744); siehe auch Informationsbrief September 2018 Nr. 6.
[4] Siehe BMF-Schreiben vom 2. November 2018 – IV C 6 – S 2144/07/10001 (BStBl 2018 I S. 1207).