Geschäftsveräußerung: Erwerb des Inventars und Anmietung der Immobilie
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei Übernahme eines Geschäftsbetriebs ist daher zu prüfen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt; wird fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, kann der Erwerber diese nicht als Vorsteuer abziehen.[1] Voraussetzung für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass ein Unternehmen im Ganzen oder ein gesondert geführter (Teil-)Betrieb übertragen wird.[2]
Wird lediglich Inventar vom bisherigen Betreiber des Geschäfts erworben, kann es passieren, dass die Nichtsteuerbarkeit übersehen wird. Der Bundesfinanzhof[3] hat in einer aktuellen Entscheidung im Fall einer Gaststätte klargestellt, dass auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn das übertragene Inventar eine dauerhafte Fortführung des Betriebs ermöglicht und der Erwerber über die Immobilie verfügen kann; dabei ist es unerheblich, ob er sie von einem Dritten pachtet.
In Abgrenzung zu einem früheren Urteil[4] – bei dem nur Teile des Inventars erworben und weiteres Inventar vom Eigentümer gepachtet wurde –, ist im hier vorliegenden Fall das gesamte Inventar übertragen worden, welches für eine Fortführung des Betriebs ausreichte. Da alle Voraussetzungen für eine Fortführung des Betriebs vorlagen, handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen und somit war kein Vorsteuerabzug aus der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer möglich.
[1] Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE.
[2] § 1 Abs. 1a UStG.
[3] Urteil vom 29. August 2018 XI R 37/17.
[4] BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 42/13 (BStBl 2015 II S. 616).