Arbeitslohn: Rabatt von dritter Seite

Arbeitslohn: Rabatt von dritter Seite

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge oder Vorteile, die einem Arbeitnehmer für die Tätigkeit gewährt werden; entsprechende Sachbezüge wie (verbilligte) Waren oder Dienstleistungen zählen damit grundsätzlich auch zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Für Zuwendungen von Dritten (z. B. von verbundenen Unternehmen) gilt dies nur, wenn sie Entgelt für eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat.[1]

Inzwischen sind mehrere Finanzgerichtsurteile[2] ergangen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung weniger eng auslegen als die Finanzverwaltung[3] und in den Streitfällen keinen Arbeitslohn von Dritten annahmen.

Danach schließt ein eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten – wie z. B. Steigerung des Umsatzes, leicht zu erschließender Kundenkreis, Auslastungsoptimierung bei Reisen oder Markenbotschafter in der Auto­industrie – die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich aus. Ein „Überwiegen“ der eigenwirtschaftlichen Interessen sieht das Gericht, anders als die Verwaltung, nicht als erforderlich an.

Auch enge Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber – wie z. B. zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter, Zulieferbetrieb oder verbundene Unternehmen – können für sich allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn führen.

Beispiel:

Der Autohersteller X ist mit 50 % an dem Zulieferbetrieb Y beteiligt. Die beiden Unternehmen vereinbarten, dass auch die Mitarbeiter von Y Autos der Marke X verbilligt erwerben können.

Das Finanzgericht Köln[4] sah darin keinen Arbeitslohn, da ein eigenwirtschaftliches Interesse von X vorliege. Das Mitarbeiter­programm sollte den Umsatz von X im Endverbraucherbereich steigern und die Erwerber sollten als Markenbotschafter dienen. Die engen Beziehungen und die Vereinbarung zwischen den Unternehmen traten dahinter zurück.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof[5] Bestand haben wird.


 

[1] BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11 (BStBl 2015 II S. 184) und vom 10. April 2014 VI R 62/11 (BStBl 2015 II S. 191).

[2] Z. B. FG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 5 K 2504/14 E und FG Hamburg vom 29. November 2017 1 K 111/16 (EFG 2018 S. 490).

[3] BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015 – IV C 5 – S 2360/12/10002 (BStBl 2015 I S. 143).

[4] Urteil vom 11. Oktober 2018 7 K 2053/17 (EFG 2019 S. 119).

[5] Az. der Revision: VI R 53/18.

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