Finanzverwaltung akzeptiert Erleichterungen bei Angabe der Anschrift in Rechnungen
Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen[1] entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Danach reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Die Finanzverwaltung[2] wendet diese neuen Grundsätze ab sofort in allen offenen Fällen an. Danach genügt es für den Vorsteuerabzug, wenn sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine „c/o-Adresse“ in der Rechnung angegeben ist.
[1] Z. B. vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 (BStBl 2018 II S. 809 und 806).
[2] Siehe BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018 – III C 2 – S 7280-a/07/10005 (BStBl 2018 I S. 1401).