Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2019

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2019

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlänge­rung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2018 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2019[1] stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Daten­fernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.[2]

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 10. Februar 201916 entrichtet wird. Diese Sonder­vorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 ange­rechnet.

Vierteljahreszahler[3] brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2019 beim Finanzamt zu stellen.


 

[1] Dieser Termin verschiebt sich gem. § 108 Abs. 3 AO (sog. Wochenend- oder Feiertagsregelung) auf den nächsten Werktag.

[2] Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.

[3] Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2018 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).

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