Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Der Abzug von Kosten für „die Nutzung der Unterkunft“ am Beschäftigungsort ist allerdings auf 1.000 Euro monatlich beschränkt.
In einem aktuellen Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheiden, ob für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung auch ein Wohnmobil als Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausreichend ist.
Das Finanzgericht hat dies zwar grundsätzlich bejaht; im Streitfall wurde die Anerkennung jedoch abgelehnt. Entscheidungserheblich war, dass der Kläger das Wohnmobil, das im Übrigen das einzige Fahrzeugdes Ehepaares war, nicht nur zum Wohnen am Arbeitsort, sondern auch für seine „Familienheimfahrten“
benutzt hatte. Damit sei die gesetzlich erforderliche Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben; es fehle an der Aufteilung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte für die Dauer der doppelten Haushaltsführung.
Hätte der Arbeitnehmer sein Wohnmobil (oder vielleicht einen Wohnwagen) dauerhaft am Arbeitsort belassen und für Familienheimfahren ein anderes Fahrzeug verwendet, könnte nach dem Urteil des Finanzgerichts eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen sein.


