Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?

Steuer News

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (hierzu zählen die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung) sind ebenso wie die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar.[1]

Auch Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz wie bei­spielsweise für eine private Pflegezusatzversicherung, die der Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.[2] Allerdings ist für diese Aufwendungen die steuerliche Abzugs­fähigkeit auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 10 Abs. 4 EStG), der regelmäßig schon durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Im Ergebnis wirken sich die Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflege­zusatzversicherung damit steuerlich in den meisten Fällen nicht aus.

Der Bundesfinanzhof[3] hat in einem aktuellen Urteil die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Beschrän­kung des Sonderausgabenabzugs bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts erfordert das grundgesetzlich abge­sicherte Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums[4] lediglich, dass der Staat die Pflegeversicherungs­beiträge, die vom Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge angesehen werden und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen, steuerlich freistellen müsse. Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung fallen nicht hierunter.

[1]    § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG.

[2]    § 10 Abs. 1 Nr. 3a Halbsatz 1 EStG.

[3]    BFH-Urteil vom 24.07.2025 X R 10/20 (BStBl 2025 II S. 919).

[4]    Siehe Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.

Neuste Beiträge

Newsletter

Deine Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuche es erneut.
Deine Anmeldung war erfolgreich.

Newsletter Anmeldung

Melde dich zu unserem Newsletter an

.